Haus für Gregorianik e.V.

- Satzung -


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Haus für Gregorianik". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V..

Sitz des Vereins ist München.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege, Verbreitung und Lehre des liturgischen Gesangs, insbesondere des Gregorianischen Chorals - der römisch-katholischen Kirche.

(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Pflege und Weitergabe der Gregorianischen Tradition durch musikalische Ausgestaltung von Gottesdiensten und zu anderen kirchenmusikalischen Anlässen im Namen und Auftrag der katholischen Kirche;
  2. durch Angebote der theoretischen und praktischen Kenntnis und Einübung liturgischen Gesangs, vornehmlich des Gregorianischen Chorals, in Vorträgen, Seminaren, Besinnungstagen, Kursen Präsentationen und Studienangeboten;


§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittel zum Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks erhält der Verein durch die ehrenamtliche Arbeit seiner Mitglieder, durch Zuwendungen und die Beiträge der Vereinsmitglieder.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.

(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Gewinnanteile und haben auch keinen Anspruch auf Auszahlung anteiligen Vereinsvermögens. Die Mitglieder erhalten keine Entschädigung für ihre im Vereinsinteresse geleistete Tätigkeit.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht den zwecken des Vereins entsprechen, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen werden.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrags an den Vorstand.
Der Vorstand entscheidet über die Annahme oder Ablehnung des Antrags.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. den Tod Mitglieds;
  2. die schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand;
  3. den Ausschluß des Mitglieds durch den Vorstand bei Vorliegen schwerwiegender Gründe und nach vorangegangener Verwarnung durch den Vorstand;
  4. den Untergang der juristischen Person.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) der Vorstand;

(2) die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem / der ersten Vorsitzenden;
  2. dem / der zweiten Vorsitzenden;
  3. dem / der dritten Vorsitzenden;
  4. dem / der Schriftführer(in);
  5. dem / der Schatzmeister(in).

(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

(3) Der gesamte Vorstand wird von einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden gemeinsam in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl ist geheim und erfolgt in schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die Amtsperiode beträgt drei Jahre; beliebige Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch den zweiten bzw. dritten Vorsitzenden.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, muß der Vorstand baldmöglichst ein Ersatzmitglied bis zum Ende der offiziellen Amtszeit ernennen.

(6) Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat der Mitgliederversammlung einen jährlichen Jahres- und Kassenbericht vorzulegen.

(7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ranghöchsten Vorsitzenden.

(8) Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands fertigt der / die Schriftführer(in) ein Protokoll, das von diesem(r) und dem / der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von sechs Wochen schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch den ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch den jeweils nächsten Vorsitzenden einberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden des Vereins geleitet. Dieser kann mit der Leitung auch ein anderes Mitglied des Vorstandes beauftragen.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts sowie die Erteilung der Entlastung des Vorstands;
  2. Wahl des Vorstandes;
  3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder;
  4. Beschlußfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(8) Über die Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.


§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Aufhebung fällt das Vermögen des Vereins an die Benediktinerabtei Niederaltaich mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke, vornehmlich im Sinne der Vereinszwecke, zu verwenden.

 

 

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