§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Haus für Gregorianik".
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt
dann den Zusatz e.V..
Sitz des Vereins ist München.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege, Verbreitung und Lehre des liturgischen
Gesangs, insbesondere des Gregorianischen Chorals - der römisch-katholischen
Kirche.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Pflege und Weitergabe der Gregorianischen Tradition durch musikalische
Ausgestaltung von Gottesdiensten und zu anderen kirchenmusikalischen
Anlässen im Namen und Auftrag der katholischen Kirche;
- durch Angebote der theoretischen und praktischen Kenntnis und Einübung
liturgischen Gesangs, vornehmlich des Gregorianischen Chorals, in Vorträgen,
Seminaren, Besinnungstagen, Kursen Präsentationen und Studienangeboten;
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittel zum Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks erhält der Verein
durch die ehrenamtliche Arbeit seiner Mitglieder, durch Zuwendungen und
die Beiträge der Vereinsmitglieder.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur und ausschließlich
für die satzungsgemäßen
Zwecke verwandt werden.
(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Gewinnanteile und haben
auch keinen Anspruch auf Auszahlung anteiligen Vereinsvermögens.
Die Mitglieder erhalten keine Entschädigung für ihre im Vereinsinteresse geleistete Tätigkeit.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht den zwecken des
Vereins entsprechen, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen
werden.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrags
an den Vorstand.
Der Vorstand entscheidet über die Annahme oder Ablehnung des Antrags.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
- den Tod Mitglieds;
- die schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand;
- den Ausschluß des Mitglieds durch den Vorstand bei Vorliegen
schwerwiegender Gründe und nach vorangegangener Verwarnung durch
den Vorstand;
- den Untergang der juristischen Person.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand;
(2) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem / der ersten Vorsitzenden;
- dem / der zweiten Vorsitzenden;
- dem / der dritten Vorsitzenden;
- dem / der Schriftführer(in);
- dem / der Schatzmeister(in).
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins
sein.
(3) Der gesamte Vorstand wird von einer eigens dafür einberufenen
Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden gemeinsam
in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl ist geheim und erfolgt in schriftlicher
Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die Amtsperiode beträgt
drei Jahre; beliebige Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten
durch den ersten
Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch den zweiten bzw. dritten
Vorsitzenden.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt
aus, muß der Vorstand baldmöglichst ein Ersatzmitglied bis zum Ende der offiziellen
Amtszeit ernennen.
(6) Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit
sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat der Mitgliederversammlung
einen
jährlichen Jahres- und Kassenbericht vorzulegen.
(7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei
seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des ranghöchsten Vorsitzenden.
(8) Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands fertigt
der / die Schriftführer(in) ein Protokoll, das von diesem(r) und
dem / der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden
Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von sechs Wochen schriftlich mit Bekanntgabe
der Tagesordnung durch den ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch
den jeweils nächsten Vorsitzenden einberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden des
Vereins geleitet. Dieser kann mit der Leitung auch ein anderes
Mitglied des Vorstandes beauftragen.
(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts sowie die Erteilung
der Entlastung des Vorstands;
- Wahl des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder;
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen, Änderung
des Vereinszweckes und Vereinsauflösung.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen
und Änderungen des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, Beschlüsse über
die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von vier
Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Über die Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom
Versammlungsleiter unterschrieben wird.
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke oder Aufhebung fällt das Vermögen des Vereins an die
Benediktinerabtei Niederaltaich mit der Auflage, es unmittelbar und
ausschließlich für kirchliche Zwecke, vornehmlich im Sinne
der Vereinszwecke, zu verwenden.
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